Gebäude-Modernisierungs-Gesetz 2026

GModG 2026 (ab August) GModG 2027 (Januar 2027) 

Aus GEG wird GModG: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Das bekannte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) – oft auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet – steht vor einer umfassenden Reform und wird im Zuge dessen in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Baurecht entlastet, technologieoffener gestaltet und gleichzeitig an die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) angepasst werden.

Für Bauherren, Eigentümer und Planer bringt das GModG tiefgreifende Änderungen in der Praxis. Hier sind die wichtigsten Kernpunkte im Überblick:

1. Streichung von § 71: Das Aus für die pauschale 65%-EE-Pflicht (ab August)

Die wohl am heißesten diskutierte Regelung des GEG 2024 fällt: Die strikte Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien (EE) zu nutzen, wird komplett gestrichen.

  • Was gilt stattdessen? Es herrscht wieder Technologieoffenheit. Der Einbau von Gas- und Ölheizungen ist grundsätzlich wieder uneingeschränkt erlaubt.

  • Die „Bio-Treppe“: Wer ab 2029 eine fossile Heizung einbaut, muss diese allerdings schrittweise mit grünen Brennstoffen betreiben (ab 2029: mind. 10 % Biomethan/Wasserstoff, steigend bis 2040).

2. Entkopplung von der kommunalen Wärmeplanung (ab August)

Im alten GEG 2024 hing der Einbau einer neuen Heizung noch extrem eng vom Stand der Wärmeplanung der eigenen Gemeinde ab (die sogenannte „Scharfschaltung“). Das GModG entkoppelt diese beiden Systeme wieder komplett. Da die 65%-EE-Pflicht fällt, müssen Eigentümer nicht mehr ungeduldig darauf warten, ob und wann ihre Stadt ein Fernwärmenetz plant. Die bundesweiten Regeln des GModG gelten ab Tag 1 einheitlich – völlig unabhängig vom Stand der kommunalen Wärmeplanung vor Ort.

3. Neue Berechnungsgrundlage: DIN V 18599 (Ausgabe 2025) und geänderte Faktoren (ab 2027)

Für die energetische Bilanzierung von Gebäuden wird die Berechnungsbasis vereinheitlicht, um die Verfahren praxistauglicher zu machen:

  • Fokus auf Gesamt-Primärenergie: Die Nachweisführung wird europarechtlich angepasst.

  • Vorteil für Wärmepumpen: Der CO2-Emissionsfaktor für Strom sinkt drastisch von 560 auf 100 g/kWh. Biogene Festbrennstoffe (wie Holz) werden einheitlich mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 bewertet. Das vereinfacht den rechnerischen Nachweis beim Einsatz von Wärmepumpen im System deutlich.

4. Neues Referenzgebäude: Realistischer und „baubarer“ (ab 2027)

Das theoretische Referenzgebäude, das als Vergleichsmaßstab für Neubauten dient, wird grundlegend überarbeitet. Das neue Modell ist deutlich praxisnäher und „baubarer“ gestaltet. Unter anderem entfällt bei Wohngebäuden die standardmäßig eingerechnete Solarthermieanlage im Referenzmodell, wodurch sich das rechnerische Anforderungsniveau für den Neubau verschiebt.

5. Neue Energieausweise: Digitaler und informativer (ab 2027)

Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie führen zu einer Reform des Energieausweises. Bestehende Ausweise bleiben zwar innerhalb ihrer 10-Jahres-Frist gültig, für neue Ausweise gilt jedoch:

  • Digitale Pflicht: Energieausweise müssen künftig zwingend digital und in einem maschinenlesbaren Datenformat ausgestellt werden.

  • Zusätzliche Werte: Es müssen Kennwerte wie das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial (THG), die Niedertemperatur-Fähigkeit des Gebäudes sowie die „Smart-Readiness“ ausgewiesen werden.

  • Nichtwohngebäude: Erhalten künftig ebenfalls feste Energieeffizienzklassen (A bis H). Verbrauchsausweise sind hier nicht mehr zulässig (nur noch Bedarfsausweise).

6. Verschärfung bei Nichtwohngebäuden (EU-Vorgabe „MEPS“) (ab 2028)

Das GModG setzt die europäische Vorgabe der Mindestenergieeffizienzstandards (sogenannte MEPS) um. Für gewerbliche Gebäude (Nichtwohngebäude) mit der schlechtesten energetischen Performance wird es eine stufenweise Sanierungspflicht geben. Bis zu bestimmten Stichtagen müssen diese Gebäude ein festgelegtes Mindest-Effizienzniveau erreichen. Das betrifft Gewerbekunden und Unternehmen in den kommenden Jahren massiv.

7. Anpassung der Modernisierungsumlage für Vermieter

Im GEG 2024 wurde eine spezielle Modernisierungsumlage eingeführt, nach der Vermieter 10 % der Kosten auf die Miete umlegen durften, wenn sie eine konforme 65%-Heizung einbauen. Da der § 71 (die 65%-Pflicht) nun gestrichen wird, wird auch diese Sonder-Umlage für reine Heizungserneuerungen wieder zurückgefahren und angepasst. Vermieter müssen bei der Rentabilität von Heizungstauschen künftig wieder genauer kalkulieren.

8. Wichtige Übergangsfrist: KfW-Anträge weiterhin nach GEG 2024

Für laufende Planungen und anstehende Finanzierungen gibt es eine entscheidende Beruhigungspille: Um einen abrupten Förderstopp oder Umplanungen im laufenden Betrieb zu verhindern, wird es eine großzügige Übergangsregelung geben. KfW-Förderanträge können voraussichtlich noch bis Mitte 2027 auf Basis des alten GEG 2024 berechnet und eingereicht werden. Das schafft echte Planungssicherheit für alle Projekte, die aktuell in der Pipeline sind.