Gebäude-Energie-Gesetz 2020
GEG 2024 (ab V24.08)
Die wesentliche Änderung im GEG2024 ist die Erfüllung eines regenerativen Anteils von 65% im Neubau und bei Erneuerung und Ersatz von Anlagentechnik jeweils auf den getauschten Erzeuger.
Die Erfüllung kann dabei auf zwei Arten erfolgen:
1) die pauschale Erfüllung über §71a-§71h (auch ohne Berechnung)
2) der rechnerische Nachweis des erneuerbaren Anteils >=65%
Erfüllt eine Anlage die pauschale Erfüllung nicht, oder werden andere Anlagenkombinationen verwendet als in §71a-§71h angegeben ist immer ein rechnerischer Nachweis zu erbringen.
Während es im Bestandsgebäude immer nur um den Austausch von einzelnen Anlagen geht (die den regenerativen Anteil erfüllen müssen) geht es im Neubau um die Gesamterfüllung. Es können also auch Anlagenteile verbaut werden die einzeln nicht die 65% erfüllen so lange der rechnerische Gesamtnachweis >=65% beträgt.
Der rechnerische Nachweis von 65% „regenerativ“ unterscheidet sich dabei aber grundlegend vom EE-Level der KfW. Während die KfW auf den "echten" physikalischen regenerativen Anteil eingeht kommt das GEG 2024 vom EEWärmeG Ansatz her und bestimmt Deckungsanteile. So wird
- eine Wärmepumpe incl. des internen Heizstabes als 100% regenerativ angesetzt
- elektrische Beheizung und elektrische Warmwassererwärmung als regenerativ angesetzt wenn die Gebäudehülle H’T unter 55% des Referenzgebäudes gebracht wird
- dezentrale elektrische Warmwassererwärmung wird nach §71 (5) als pauschale Erfüllungsoption angenommen rechnerisch allerdings nicht.
- PV-Anlagen, WRG- von Lüftungsanlagen, Kühlung spielen keine Rolle in der Berechnung des neu zu erfüllenden regenerativen Anteils.
Obwohl das Gesetz am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, erfolgte die Interpretation des GEG Textes durch den DIN-Ausschuss und die Länder-Auslegungsgruppen erst Ende Januar 2024. Die Veröffentlichung der auch für Energieausweise nach GEG 2024 notwendigen Berechnungsvorschriften in Form des neuen DIN V 18599 Beiblatt 2 oder DIN 18599 Teil 14 sollte eigentlich im 2.Quartal 2024 erfolgen. Als Softwarehersteller setzen wir die uns vorab zur Verfügung gestellten Interpretationen unmittelbar um, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sind die Inhalte für Anwender jedoch nicht verfügbar.
Die mit ausgelieferte Druckapplikation des BBSR für den Energieausweis arbeitet mit dem vom DiBt geforderten neuen XML-Schema welches nicht immer den Auslegungen nach dem neuen Beiblatt 2 folgt.
Die KfW hat ihre Förderrichtlinien angepasst. Die dazugehörige FAQ-Liste ist Ende 2025 erschienen. Die Effizienzhäuser ohne EE-Klasse müssen nach GEG 2024 berechnet werden. Die Effizienzhäuser mit EE-Klasse werden wie nach GEG 2023 berechnet.
iSFPs müssen nach GEG 2024 mit der iSFP-Druckapplikation >=2.5 ausgegeben werden.
GEG 2023 (ab V22.35)
- Zum 1.1.2023 verschärfte sich der Neubaugrenzwert Primärenergie auf 55% des Referenzgebäudes. (die geplante Verschärfung des Transmissionswärmeverlust findet nicht statt)
- im Referenzgebäude Wohngebäude befindet sich eine Abluftanlage mit CO2 Sensor (ca. 4% zusätzliche Verschärfung)
- Eine PV Anlage wird nicht mehr nach den Formeln des GEG berechnet sondern nach den Formel wie beim Effizienzhaus 2020 (dadurch kann der Einfluss eines PV Speichers nicht mehr dargestellt werden)
- Bestandsgebäude bleiben unberührt bis zur nächsten Novellierung zum 1.1.2024
- Druckapplikation 4.0 des BBSR mit neuer verpflichtender Schnittstelle 2023 für die Energieausweisregistrierung beim DiBt
- Effizienzhäuser/-Gebäude Neubau nur als NH Gebäude Förderung wieder ab 3'2023 mit Lebenszyclusanalyse. Berechnungsalgorythmen sind noch im Wandel und werden rückwirkend angepasst. Nachweis über Generis (ab ca.6/2023)
- Effizienzhäuser/-Gebäude EE- Level wird von 55 auf 65% angehoben (Bestandsgebäude mit hoher Vorlauftemperatur haben mit eine Luft/Wasser WP das Problem dass der COP Wert auf 3 sinkt - EE Anteil liegt dann bei 66% und schließendlich mit dem Heizstab unter 65% liegt). Dafür darf ab 1.1.2023 die WRG einer Lüftungsanlage im EE-Level angerechnet werden
- Effizienzhäuser müssen ab 1.1.2023 über die DIN 18599 nachgewiesen werden
- iSFP ab 1.1.2023 ist nur noch mit der Druckapplikation 2.3 möglich weil dort ein zusätzlicher Konsistenzcheck integriert wurde. Dieser ist aktiv in der iSFP Druckapplpkation links unten zu bestätigen.
GEG Berechnungen ab V20.20 WG, V20.23 NWG BEG iSFP usw.
Die GEG Berechnung ist für Wohngebäude ab der V20.20 und für NWG ab der V20.23 enthalten. Die Validierung der neuen DIN 18599 ist in der 18599-Gütegemeinschaft für Wohngebäude fast vollständig abgeschlossen, Der IBP 18599 Rechenkern des Fraunhofer Instituts liegt allerdings noch nicht in der finalen Release vor. Die Ergebnisse der neuen DIN 18599 können sich noch geringfügig verändern.
Wärmepumpen fallen mit der im GEG neu anzuwendenden DIN18599-2018 häufig schlechter aus als mit der alten DIN 18599-2012 bei der EnEV. Dis Problem dürfen wir als Softwarehaus nicht lösen da es einen absoluten Bezug auf die Normenausgabe 18599-2018 im GEG gibt.
- Die GEG Auslegungsgruppe der Bundesländer hat sich gebildet und getroffen aber noch keine Beschlüsse herausgegeben (die DIBt Auslegungsstaffeln der EnEV gelten nicht für das GEG).
- Bauanträge nach dem 1.11.2020 sind nach GEG zu berechnen. Liegt das Bauantragsdatum vor dem 1.11.2020 so ist alles bis zur Fertigstellung weiterhin nach der EnEV zu berechnen und ein EnEV-Energieausweis zu erstellen.
- Bedarfs Energieausweise nach GEG können ab 1.5.2021 mit der BBSR Druckapplikation2020 und ab der bauGEG Programmversion V20.18 erstellt werden. Ab 20.23 sind GEG-Verbrauchsausweise WG erstellen. GEG-Verbrauchsausweise NWG sind ab V20.24 erstellbar.
- KfW/BEG Effizienzhausanträge konnten noch bis 30.06.2021 nach EnEV berechnet werden. Die im Juni 2021 erschienen neuen Berechnungsvorschriften für die Förderichtlinie ab 1.7.2021 sowie die EE-Level Gebäude haben wir integriert.
- ab 01.09.2021 müssen iSFP Anträge bei der Bafa nach GEG abgegeben werden und sind ab V21.38 mit dem iSFP V2.2 in unserem Programm integriert
- Bis auf die Dena Relistung haben wir alle aktualisierten xml Definitionen bekommen und umgesetzt 2021)).
- Beachten Sie bitte dass die KfW mit ihrer TFAQ-Liste zur Zeit mehrfach rückwirkend Berechnungsänderungen einführt/e. Wir bekommen diese Änderungen zum gleichen Zeitpunkt wie Sie und benötigen immer etwas Zeit um diese im Programm umzusetzen.
GEG 2020
das GEG ist am 1.11.2020 in Kraft getreten. Für Bestandsgebäude gibt es eine Übergangsfrist bis zum 01.05.2021. Die KFW möchte bis zum Herbst 2021 auf das GEG umsteigen. Energieausweise nach GEG können erst erstellt werden wenn die Richtlinien zum Energieauseis vollständig veröffentlicht sind und die Schnitstelle für das Kontrollsystem festgelegt wurde.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier (PDF, 1 MB).
Eine Kurzzusammenfassung zum Gesetzentwurf finden Sie hier (PDF, 67 KB).
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Zusammenfassung EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 zum GEG
- Anwendung der neuen DIN 18599-2018
- Anwendung des neuen Beiblatt 2 der DIN 4108 von 2019 mit pauschalen Wärmebrückenaufschlägen der Kategorie A (0,05W/m²K) und der Kategorie B (0,03W/m²K)
- keine Verschärfung der Anforderungswerte im Neubau
- detailliertere Aufschlüsselung der Anforderungswerte für Einzelmaßnahmen im Bestand
- Es wurden feste CO2 Werte für Energieträger festgelegt (auch für Abwärme). Diese müssen in jedem Energieausweis ausgegeben werden (nicht mehr optional).
- einige fehlende Elemente im Referenzgebäude wurden definiert
- PV Anlagen werden komplett anders im GEG berechnet (nur noch Primärenergieabzug am Ende der Berechnung) Es wird einen Stromspeicher benötigt um effektiv angerechnet werden zu können
- Außer Kraft setzen der DIN4108-6/4701-10 zum 31.12.2023
- Ersatzma0nahmen erneuerbare Energien nur noch auf den H'T Wert bzw. auf die Begrenzung der mittleren U-Werte